Versicherungen

Das Thema Versicherungen im Studium kann manchmal ganz schön verunsichern! Daher erhältst du hier einen Überblick und wichtige Infos. Falls du weitere Infos benötigst oder Fragen hast, melde dich bei unserer Sozialberatung.

Krankenversicherung

Studierende müssen bei der Immatrikulation einen Krankenversicherungsschutz nachweisen. Dabei stehen dir unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung:

Die studentische Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Alternativen dazu sind die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen, die Versicherung über den Waisenrentenstatus, die beamtenrechtliche Beihilfe sowie eine private Krankenversicherung.

Für die studentische Krankenversicherung gilt eine Altersgrenze von 30 Jahren. Während eines Urlaubssemesters bleibt die studentische Krankenversicherung erhalten, sofern sie nicht von einer anderen Versicherungsart „verdrängt“ wird.  Eine Verlängerung der Altersgrenze ist nur dann möglich, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre bzw. persönliche Gründe dies rechtfertigen. Dazu zählen beispielsweise:

  • der Erwerb der Zugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg,
  • Kindererziehungszeiten,
  • die verschiedenen Freiwilligendienste oder
  • eine Erkrankung


Die Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das die studierende Person zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet war. Dies ist somit auch der Fall, wenn Studierende im Lauf des Semesters exmatrikuliert werden.

Studierende unter 25 Jahren können bei ihren gesetzlich versicherten Eltern im Rahmen der Familienversicherung mitversichert werden. Der Vorteil bei dieser Versicherungsform ist, dass für Studierende keine Beitragspflicht besteht.

Dabei darf das Einkommen der Studierenden 505 Euro bzw. im Fall eines Minijobs 538 Euro im Monat (Stand 2024) nicht regelmäßig überschreiten. Eine Überschreitung der Verdienstgrenze ist nur sporadisch möglich und sollte im Vorfeld mit der jeweiligen Krankenversicherung abgeklärt werden. Eine Verlängerung der Altersgrenze ist für abgeleistete Zeiten im Zivil- oder Wehrdienst möglich. Freiwilligendienste werden ebenso anerkannt.

Keine Altersgrenze besteht bei der Familienversicherung über eine geehelichte Person oder eine gesetzlich eingetragene Person mit der man in einer Lebenspartnerschaft lebt. Auch bei Kindern mit Behinderung kann die Altersgrenze entfallen. Die Verdienstgrenze gilt jedoch auch in diesen Fällen.

Die Familienversicherung fällt bei der Exmatrikulation sofort weg, denn der Ausbildungsstatus ist für volljährige Kinder die notwendige Voraussetzung, um familienversichert sein zu können. Für unter 23-Jährige und nicht erwerbstätige Kinder gibt es noch eine andere Unterregelung (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 SGB V), die geprüft werden kann.

Beziehende von Waisenrente sind in der Regel eigenständiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ist auf dem Rentenbescheid ersichtlich.

Allerdings endet die Krankenversicherung über die Waisenrente bereits mit dem 25. Geburtstag, obwohl die Waisenrente selbst in der Regel bis zum 27. Geburtstag gezahlt wird. Nach dem 25. Geburtstag wird dann die studentische Krankenversicherung relevant.

Die Beihilfe als Krankenversicherung für beamtete Personen übernimmt staatlicherseits einen Teil der Kosten für Behandlungen. Der Restbetrag ist über eine private Krankenversicherung abzudecken. Auch im Rahmen der Beihilfe gibt es eine Familienregelung.

Diese Regelung wird gewährt, wenn die Eltern Kindergeld für ihr in Ausbildung befindliches Kind erhalten. Fällt das Kindergeld weg, so bleibt den Studierenden eine eigenständige private Krankenversicherung, da die zu Beginn des Studiums erfolgte Befreiung von der gesetzlichen Pflichtversicherung nicht rückgängig gemacht werden kann.

Nach dem Ende der studentischen Pflichtversicherung steht die freiwillige gesetzliche Versicherung zur Verfügung, sofern entsprechende Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung vorhanden sind. Die Beantragung der freiwilligen Versicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Ende der Pflichtversicherung erfolgen. Die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ist deutlich teurer als die studentische Krankenversicherung.

Studierende, für die keine gesetzliche Krankenversicherung möglich ist, bleibt einzig die private Krankenversicherung. Hier sollte ein Preis-Leistungsvergleich zwischen den Versicherern vorgenommen werden, da die Tarife sehr unterschiedlich sind. Eine neutrale Beratung zur privaten Krankenversicherung bietet die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Beratungskosten für Studierende sind dabei relativ gering. Mehr Informationen zu diesem Angebot findest du auf der Website der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Internationale Studierende können möglicherweise ihre im Heimatland bestehende gesetzliche Krankenversicherung von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse anerkennen lassen. Diese Möglichkeit besteht insbesondere für Studierende aus der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum. Hier sollte bereits im Heimatland geklärt werden, welche Unterlagen dafür benötigt werden. 

Es kann jedoch sein, dass die Krankenkasse deines Heimatlandes nicht alle Kosten in Deutschland abdeckt. Daher sollten internationale Studierende vor der Einreise klären, welche Leistungen in Deutschland von ihrer Krankenkasse bezahlt werden. 

Zu beachten ist, dass die gesetzliche Krankenversicherung des Heimatstaates möglicherweise nicht mehr anerkannt wird, sobald Studierende eine Beschäftigung, ein Praktikum oder eine selbstständige Tätigkeit beginnen. Solltest du neben dem Studium einen Minijob, eine Werkstudententätigkeit oder ein Praktikum aufnehmen, so melde diese Beschäftigung selbst an deine Versicherung/Gesundheitsfonds deines Herkunftsstaates und bitte um eine Bescheinigung, dass die Versicherung trotz des Nebeneinkommens fortgesetzt wird. Lege diese Bescheinigung bei der deutschen Krankenkasse vor, die die deutsche Gesundheitskarte zur Durchführung der Sachleistungsaushilfe über die EHIC ausgestellt hat.

Sollte die deutsche Krankenkasse diese Bescheinigung nicht akzeptieren, dann wird das deutsche Sozialversicherungsrecht angewendet und du musst dich in der gesetzlichen (studentischen oder freiwilligen) Krankenversicherung versichern.

Da dies mit einer Beitragspflicht einhergeht, empfehlen wir dir, dich zu einer Beratung an unsere Sozialberatung zu wenden. Möglicherweise musst du einen Widerspruch gegen die Entscheidung der Krankenkasse einlegen.

Auch private Krankenversicherungen anderer Länder können in Deutschland anerkannt werden. Die Klärung sollten die internationalen Studierenden direkt mit ihrer Krankenkasse vornehmen. Sofern die private Versicherung anerkannt wird, muss bei der Immatrikulation an der Hochschule eine Bestätigung vorgelegt werden, dass der oder die Studierende von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. Für die Dauer des Studiums kann dann nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung gewechselt werden. 

Versicherungspflicht für internationale Studierende in reinen Online-Studienformaten ohne Einreise nach Deutschland

Studierende aus Drittstaaten, also aus Ländern außerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes, die an rein virtuell durchgeführten Studiengängen teilnehmen und nicht einreisen, sind von der Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse befreit.

Sie können als ordentliche Studierende mit dem Status „nicht versicherungspflichtig“ immatrikuliert werden. Zu beachten ist dabei, dass die Krankenversicherungspflicht nach aktuellem Stand bei einer späteren Einreise der studierenden Person nach Deutschland eintritt. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, müssen Studierende nur noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen, die nach der Einreise entstehen.Das heißt, die Studierenden müssen nicht für das gesamte angefangene Semester Beiträge bezahlen. Dies muss beantragt werden und die Krankenkasse entscheidet nach Ermessen.

Gesetzliche Unfallversicherung

Studierende stehen während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser Versicherungsschutz gilt aber nicht allgemein, sondern besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen:

  • So muss die studierende Person die Hochschule ernstlich besuchen, um sich aus- und fortzubilden. Die Immatrikulation allein oder die gelegentliche Teilnahme an einzelnen Vorlesungen reicht nicht aus.
  • Für die Beurteilung ist ebenfalls entscheidend, ob die Tätigkeit dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist. Es muss zwischen der Aus- und Fortbildung an der Hochschule und der Tätigkeit der studierenden Person ein sogenannter wesentlicher innerer Zusammenhang bestehen.
  • Die Teilnahme an Auslandssemestern ist gesetzlich unfallversichert, wenn diese Bestandteil des inländischen Hochschulstudiums und formal, organisatorisch und inhaltlich dem Studium zuzurechnen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die Hochschule in sachlicher Hinsicht ein Weisungs- oder Kontrollrecht irgendwelcher Art hat. Dieses kann beispielsweise durch eigenes Personal an einer Partnerhochschule oder durch Beauftragung einer Person in der ausländischen Hochschule ausgeübt werden.
  • Beispiele für versicherte Tätigkeiten sind der Besuch von Vorlesungen und Veranstaltungen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule, Tätigkeiten in der studentischen Selbstverwaltung und unmittelbare mit dem Hochschulbesuch in Zusammenhang stehende Wege.


Nicht versichert sind beispielsweise zuhause durchgeführte Studienarbeiten, private Studienfahrten, private Tätigkeiten auf dem Campus oder private Tätigkeiten, wie Essen oder Trinken.

Studierende in Baden-Württemberg sind bei der Unfallkasse Baden-Württemberg versichert. Zuständig für die Versicherung ist die jeweilige Hochschule. Wende dich nach einem Unfall daher direkt an das Studiensekretariat deiner Hochschule.

 

Unfallversicherung bei Praktika während des Studiums

Anders geregelt ist die gesetzliche Unfallversicherung bei Praktika während des Studiums, unabhängig davon ob diese in den Studien- oder Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden.

Bei Praktika besteht in der Regel kein unmittelbarer Einfluss der Universität, der Hochschule oder der Fachhochschule auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika. Die Studierenden gliedern sich während des Praktikums in den Betriebsablauf des Unternehmens ein und sind genauso wie dort beschäftigte Arbeitnehmer*innen unfallversichert. Zuständig für die gesetzliche Unfallversicherung ist somit die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, bei der das Praktikumsunternehmen Mitglied ist. Die Unternehmen tragen die Kosten des Versicherungsschutzes mit ihren Beiträgen zur Unfallversicherung.

Hinweis

Du hast weitere Fragen zu diesem Thema? Unsere Sozialberatung hilft weiter!