Das staatliche Elterngeld ist zum einen eine Lohnersatzleistung, aber zum anderen auch eine Sozialleistung.
- Als Lohnersatzleistung soll das Elterngeld den entstehenden Verdienstausfall (anteilig) ersetzen, wenn keiner oder keiner vollen Erwerbstätigkeit (bis max. 32 h / Woche) nachgegangen wird. Ein Studium muss nicht im Umfang reduziert oder unterbrochen werden.
- Als Sozialleistung wird das Elterngeld in Höhe eines Mindestsatzes gezahlt, wenn in der Vergangenheit keine oder nur sehr geringe Einkünfte erzielt wurden.
Das Elterngeld kann in den ersten 12 bzw. 14 Lebensmonaten des Kindes gezahlt werden. Für Paare gilt, dass die Monate des Elterngeldbezugs frei aufgeteilt werden können, eine Person die Leistung jedoch maximal 12 Monate beziehen kann. Die Bezugsdauer von 14 Monaten ist jedoch nur möglich, wenn bei einer der beiden Personen für mindestens zwei Monate eine Minderung des Erwerbseinkommens erfolgt – andernfalls ist ein Bezug von maximal 12 Monaten möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Alleinerziehende 14 Monate Elterngeld beziehen.
Zur Berechnung der Höhe des Elterngeldes wird das individuelle Nettoeinkommen des Antragstellenden der letzten 12 Monate vor der Geburt zugrunde gelegt. Bei der Mutter werden die 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzzeit herangezogen. Die Höhe des Mindestsatzes des Elterngeldes beträgt fest 300 Euro monatlich. Ergibt eine individuelle Berechnung des Elterngeldes eine Summe unter 300 Euro, wird der Mindestsatz gezahlt. Der Höchstsatz beträgt 1.800 Euro.
Es gibt die Möglichkeit für Elternpaare, das Basiselterngeld parallel zu beziehen. Allerdings ist ein gleichzeitiger Bezug nur für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich. Ausnahmen für den parallelen Bezug gibt es beim Elterngeld Plus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingen und Frühchen.
Das Elterngeld Plus eröffnet die Möglichkeit, die Bezugsdauer zu verdoppeln bei gleichzeitiger Halbierung des Elterngeldbetrages. Die Bezugsdauer kann also beim Elterngeld Plus bis zu 28 Monate betragen. Diese Option kann bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen des Jobcenters sinnvoll sein, denn beim Bürgergeld wird ein Elterngeldfreibetrag von maximal 300 Euro (bzw. maximal 150 Euro beim Elterngeld Plus) nur gewährt, wenn das Elterngeld individuell aufgrund von wegfallendem Erwerbseinkommen errechnet wird. Der Betrag, den das Elterngeld bzw. Elterngeld Plus den jeweiligen Freibetrag übersteigt, wird voll auf die Leistungen des Jobcenters angerechnet.
Eine gleichzeitige Zahlung von Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und Elterngeld ist nicht möglich, da beide demselben Zweck dienen, wegfallendes Erwerbseinkommen zu ersetzen. Das einmalige Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt bleibt hingegen anrechnungsfrei und es kann Elterngeld bezogen werden.
Der Partnerschaftsbonus beim Elterngeld Plus dürfte in der Praxis für Studierende nicht relevant sein, da beide Elternteile für vier Monate am Stück in Teilzeit zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten müssen.
Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es einen Geschwisterbonus für Familien mit mehr als einem Kind. Bei Mehrlingsgeburten gibt es einen Zuschlag von jeweils 300 Euro (beim Elterngeld Plus von jeweils 150 Euro) für jedes Mehrlingsgeschwisterkind.
Das Elterngeld wird in Baden-Württemberg bei der L-Bank beantragt. Der Antrag ist erst ab dem Tag der Geburt möglich und kann auch rückwirkend für die letzten drei Lebensmonate gestellt werden.