Ausbildungsunterhalt
Nach deutschem Familienrecht haben Kinder, die sich in einer Ausbildung befinden, auch über den 18. Geburtstag hinaus Anspruch auf Unterhalt von ihren Eltern. Eine Altersobergrenze beim Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gibt es nicht. Aufgrund heutiger Bildungsbiografien mit häufigen Umwegen können Studierende auch dann noch Unterhaltsansprüche geltend machen, wenn sie vor dem Studium bereits eine andere Ausbildung, wie zum Beispiel eine Berufsausbildung, abgeschlossen haben.
Rechte und Pflichten
Dieser Anspruch auf den sogenannten Ausbildungsunterhalt besteht bis zu einem den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes angemessenen ersten Berufsabschluss. Bachelor und Master werden in aller Regel als ein einheitlicher Abschluss betrachtet.
Dabei gilt, dass die Kinder über die Form und den Inhalt der Ausbildung selbst entscheiden dürfen, diese dann aber zügig und zielorientiert durchführen müssen. Auch müssen die Eltern über den Fortschritt der Ausbildung informiert werden.
UNTERHALTSHÖHE
Die Höhe des Unterhalts – der durch die Eltern auch durch Kost und Logis unbar erbracht werden darf – richtet sich dabei nach der wirtschaftlichen Lage der Eltern. Einen Anhaltspunkt für den Unterhaltsbedarf von Studierenden liefern die sogenannte Düsseldorfer Tabelle oder die sogenannten Süddeutschen Leitlinien. Dies sind Unterhaltsleitlinien, die keine Gesetzeskraft haben, aber von Familiengerichten im Fall von Streitigkeiten beim Unterhalt beachtet werden.
Grundsätzlich gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter – wenn sich unterhaltsberechtigte Studierende und unterhaltsverpflichtete Eltern einig sind. Wenn es aber Differenzen oder Streit gibt, dann empfiehlt sich eine Beratung. Die Rechtsberatung des Studierendenwerks kann eine erste Einschätzung zur Sachlage geben.
Möglicherweise kann dann durch ein Gespräch mit den Eltern eine einvernehmliche Regelung getroffen werden. Falls dies nicht möglich ist, hilft eventuell eine professionelle Mediation weiter. Sind die Fronten verhärtet, bleibt letztlich nur der Prozess gegen die Eltern vor einem Familiengericht. Der zwingende erste Schritt vor dem Rechtsweg ist jedoch, dass die unterhaltsverpflichteten Eltern durch den unterhaltsberechtigten Studierenden aufgefordert worden sind, den Unterhalt in ausreichender Höhe zu leisten.
TIPP: Studierende, die alle formalen Voraussetzungen für einen BAföG-Bezug erfüllen – also einen Anspruch dem Grunde nach haben – können alternativ auch den Weg über das BAföG-Vorausleistungsverfahren gehen. Dabei wird der gegenüber den Eltern bestehende Unterhaltsanspruch in Höhe der BAföG-(Voraus-)Leistung an das BAföG-Amt abgetreten. Dieser Betrag wird dann vom BAföG-Amt an den Studierenden ausbezahlt und von den Eltern eingefordert.
Zum Vorausleistungsverfahren solltest du dich unbedingt ausführlich durch das BAföG-Amt beraten lassen.
Kindergeld für Studierende
Die Eltern von volljährigen Kindern haben dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sich das Kind in einer Ausbildung befindet, worunter auch ein Studium fällt. Dabei ist es nicht relevant, ob es sich um die erste, zweite oder dritte Ausbildung handelt:
Der Anspruch besteht bis zu dem Monat, in den der 25. Geburtstag des Kindes fällt. Das Kindergeld beträgt aktuell für jedes Kind 250 Euro.
Der Sinn des Kindergeldes ist eine Unterstützung der Eltern bei der Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes. Somit ist eindeutig, dass das Kindergeld dem Kind zusteht, obwohl es im Regelfall an einen Elternteil ausbezahlt wird. Sollten die Eltern zu wenig oder keinen Unterhalt leisten, dann kann bei der zuständigen Familienkasse die sogenannte Abzweigung beantragt werden. Das Kindergeld wird anschließend dem Kind direkt überwiesen.
AnspruchsVerlust durch Jobben möglich?
Eine Einkommensgrenze gibt es beim Kindergeld nicht, aber der Anspruch geht verloren, wenn es sich um eine Zweitausbildung handelt und daneben mehr als 20 Stunden / Woche gearbeitet wird. Eine Ausnahme bildet hier das Masterstudium – wenn dieses in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zur Erstausbildung steht, dann wird es der Erstausbildung zugerechnet.
Anspruch während einer Beurlaubung?
Auch im Fall einer Beurlaubung vom Studium kann das Kindergeld weiterhin fließen, wenn das studierende Kind sich inhaltlich dem Studium widmet, zum Beispiel durch ein Auslandsstudium, ein Praktikum oder auch häusliche Prüfungsvorbereitung. Auch während einer vorübergehenden Unterbrechung wegen Krankheit oder der Geburt eines Kindes entfällt das Kindergeld nicht. Der Kindergeldanspruch entfällt jedoch bei einer Beurlaubung mit dem Grund, sich umfangreicher in studentischen Gremien engagieren zu wollen.